Eine Repräsentanz hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und vertritt lediglich die Interessen des ausländischen Unternehmens. Sie schließt keine eigenen Geschäfte ab, sondern beschränkt sich auf Kontakt- und Koordinationsaufgaben. Solange sie ausschließlich solche vorbereitenden oder unterstützenden Tätigkeiten ausübt, begründet sie in der Regel keine Betriebsstätte und ist damit nicht ertragsteuerpflichtig. Ihre Mitarbeiter sind rechtlich und wirtschaftlich dem Stammhaus zuzuordnen.
Typische Aufgaben
- Marktbeobachtung und Kontakte zu Kunden, Lieferanten und Behörden
- Koordination im Auftrag des Stammhauses
- Unterstützung des Vertriebs des Stammhauses, ohne eigene Vertragsabschlüsse
Worauf zu achten ist
Sobald die Repräsentanz Verträge für das Unternehmen aushandelt oder abschließt oder eine eigene Geschäftstätigkeit ausübt, kann sie zur Betriebsstätte werden – mit Ertragsteuer- und Buchführungspflichten in Griechenland. Die Aufgaben sollten daher von Anfang an klar abgegrenzt werden.
So unterstützen wir Sie
- Prüfung der geplanten Aufgaben und des Betriebsstättenrisikos
- Anmeldung bei der Finanzverwaltung und, wenn erforderlich, als Arbeitgeber
- Laufende Betreuung: Lohnabrechnung für die Mitarbeiter und die übrigen Meldungen in Griechenland
Häufige Fragen
Ist eine Repräsentanz in Griechenland steuerpflichtig?
Solange sie ausschließlich vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten ausübt, begründet sie in der Regel keine Betriebsstätte und ist damit nicht ertragsteuerpflichtig.
Was übernehmen Sie nach dem Start?
Wir übernehmen die Lohnbuchhaltung für die Mitarbeiter, die laufenden Meldungen und – für Unternehmen ohne griechische Gesellschaft – die steuerliche Vertretung, auf Deutsch oder Englisch.