Viele ausländische Unternehmen starten in Griechenland ohne eigene Niederlassung: Sie liefern Waren oder erbringen Leistungen aus dem Ausland, entsenden eigene Mitarbeiter für Einsätze oder beschäftigen einzelne Mitarbeiter vor Ort. Das ist möglich – einige steuerliche und arbeitsrechtliche Pflichten bestehen aber auch dann, und eine Betriebsstätte kann unbemerkt entstehen.
Liefern und Leisten aus dem Ausland
- Solange in Griechenland keine Betriebsstätte besteht, bleiben die Gewinne im Heimatstaat steuerpflichtig.
- Umsatzsteuer: Bei Leistungen an griechische Unternehmen schuldet in der Regel der griechische Kunde die Umsatzsteuer (Reverse Charge). Verkäufe an Verbraucher in anderen EU-Staaten können über den One-Stop-Shop (OSS) erklärt werden – wie in Deutschland über das BZSt.
- Schuldet Ihr Unternehmen griechische Umsatzsteuer, die nicht unter diese Regeln fällt, ist eine griechische Umsatzsteuer-Registrierung erforderlich. Unternehmen aus EU-Staaten können sich ohne Vertreter registrieren; Unternehmen aus Drittstaaten brauchen einen Fiskalvertreter für die Umsatzsteuer.
Wann eine Betriebsstätte entsteht
Eine Betriebsstätte entsteht insbesondere durch eine feste Geschäftseinrichtung in Griechenland (etwa Büro, Lager oder Werkstatt) oder durch eine Person, die in Griechenland gewöhnlich Verträge für Ihr Unternehmen abschließt – vergleichbar mit § 12 AO und dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Griechenland. Die zuzuordnenden Gewinne sind dann in Griechenland steuerpflichtig, und es folgen griechische Buchführungs- und Erklärungspflichten. Wir prüfen Ihre geplante Tätigkeit vorab.
Eigene Mitarbeiter entsenden
Vor Beginn eines Einsatzes muss die Entsendung schriftlich, auf Griechisch oder Englisch, bei der griechischen Arbeitsaufsicht gemeldet werden; dabei ist eine Kontaktperson in Griechenland zu benennen. Während der Entsendung gelten die griechischen Mindestarbeitsbedingungen, etwa Mindestlohn und Arbeitszeitregeln. Mit der A1-Bescheinigung bleiben Arbeitnehmer aus der EU in der Regel in Deutschland sozialversichert.
Mitarbeiter in Griechenland ohne griechische Gesellschaft
Ein ausländisches Unternehmen kann Mitarbeiter in Griechenland direkt beschäftigen. Es meldet sich als Arbeitgeber an; Lohnabrechnung, Sozialversicherung und die Meldungen im System ERGANI richten sich nach griechischem Recht. Einzelheiten: Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht. Alternativ kann ein Dienstleister als formeller Arbeitgeber auftreten (Employer of Record).
Handelsvertreter und Vertriebshändler
Ein selbständiger Handelsvertreter oder ein Vertriebshändler, der im eigenen Namen kauft und verkauft, begründet für Ihr Unternehmen in der Regel keine Betriebsstätte. Anders ist es bei einem Vertreter, der im Wesentlichen nur für Sie tätig ist und gewöhnlich Verträge in Ihrem Namen abschließt. Das Handelsvertreterrecht ist EU-weit harmonisiert; wie nach deutschem Recht kann der Vertreter bei Vertragsende einen Ausgleich verlangen.
So unterstützen wir Sie
- Prüfung Ihres Geschäftsmodells: Betriebsstättenrisiko, Umsatzsteuer und arbeitsrechtliche Pflichten
- Registrierung: griechische Steuernummer und Umsatzsteuer-Registrierung, bei Bedarf Fiskalvertretung
- Mitarbeiter: Entsendemeldungen, Anmeldung als Arbeitgeber und Lohnabrechnung
- Laufende Betreuung: Umsatzsteuererklärungen und weitere Meldungen in Griechenland
Häufige Fragen
Brauche ich eine griechische Gesellschaft, um in Griechenland tätig zu werden?
Nein. Sie können Waren liefern, Leistungen erbringen, eigene Mitarbeiter entsenden oder einzelne Mitarbeiter in Griechenland beschäftigen, ohne eine griechische Gesellschaft zu gründen. Je nach Tätigkeit sind eine griechische Umsatzsteuer-Registrierung, eine Entsendemeldung oder eine Anmeldung als Arbeitgeber erforderlich.
Wann brauche ich eine griechische Umsatzsteuer-Nummer?
Wenn Ihr Unternehmen griechische Umsatzsteuer schuldet, die weder der Kunde im Reverse-Charge-Verfahren übernimmt noch über den One-Stop-Shop abgerechnet wird – etwa bei bestimmten Lieferungen innerhalb Griechenlands. Wir prüfen das für Ihr Geschäftsmodell.
Ab wann wird meine Tätigkeit zur Betriebsstätte?
Insbesondere bei einer festen Geschäftseinrichtung in Griechenland oder wenn eine Person in Griechenland gewöhnlich Verträge in Ihrem Namen abschließt – ähnlich wie nach deutschem Recht (§ 12 AO) und dem Doppelbesteuerungsabkommen. Die zuzuordnenden Gewinne sind dann in Griechenland steuerpflichtig.
